„Verordnete“ Nachhaltigkeit

„Verordnete“ Nachhaltigkeit

EU-Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums

Gesellschaftliche und politische Veränderungen haben dazu geführt, dass dem Thema „Nachhaltigkeit“ nun auch mit regulatorischen Anforderungen an die Anlagestrategien und Finanzierungsbedingungen Rechnung getragen werden soll. Die EU-Kommission hat deshalb bereits 2018 einen Aktionsplan für „nachhaltige Finanzanlagen“ beschlossen[1]. Vorerst liegt zwar nur eine Richtlinie vor und eine Richtlinie ist noch keine Verordnung. Vorschläge für entsprechende Gesetze und Verordnungen sind jedoch schon in naher Zukunft zu erwarten.

Wenn aber „Nachhaltigkeit“ das unternehmerische Risiko reduziert und zu Wettbewerbsvorteilen führt – z.B. durch Investments, die keine Umweltschäden verursachen oder durch Ressourcen schonende Aktivitäten zur Kostensenkung beitragen – braucht es eigentlich keine Regulierung. Auch wenn Nachhaltigkeit ein Treiber für Innovationen ist und zu geringeren Finanzierungskosten führt, wie verschiedentlich behauptet wird, bedarf es keiner zusätzlicher Einschränkungen der Finanzmarktakteure.         

Nach dem von der EU vorgesehenen Aktionsplan sollen jedoch künftig alle Finanzmarktaktivitäten aufgrund ihres Beitrags zu einer „nachhaltigen Entwicklung“ klassifiziert werden. In der noch zu entwickelnden „Taxonomie“ sollen neben den Auswirkungen wirtschaftlicher Aktivitäten auf Umwelt  (Environment), Unternehmensführung (Governance) und soziale Verhältnisse (Social) vor allem auch die Auswirkungen von Aktivitäten auf den Finanzmärkten für den anthropogen verursachten Klimawandel“ berücksichtigt werden.

Das mit der angekündigten Taxonomie ermittelte Ausmass der Nachhaltigkeit von Finanzprodukten soll für Anbieter und Nachfrager transparent gemacht werden und nicht nur in der Beratung bei Kapitalanlagen, sondern auch bei Beurteilungen der Kreditwürdigkeit usw. künftig beachtet werden. Z.B. sollen die Vertriebsrichtlinien von Banken und Versicherungen künftig eine Verpflichtung zur Aufnahme von Nachhaltigkeitskriterien in die Finanzberatung enthalten und Banken sowie Asset Manager müssen dann auch entsprechende Finanzprodukte anbieten. 

„Nachhaltigkeit“ – Ist dieser Begriff wirklich geklärt?

Mit Kapitalanlagen und Krediten sollen also neben positiven Renditen auch für die Gesellschaft messbare positive ökologische und/oder soziale Wirkungen erzielt, usw. Es gibt jedoch noch kein Standardverfahren, um Informationen über das Ausmass einer Erfüllung der verschiedenen Nachhaltigkeitskriterien vergleichbar zu machen. „Screening“ und „Filtern“ führen lediglich dazu, dass die „grössten Sünder“ in Bezug auf einzelne Kriterien ausgeschlossen werden. Möglicherweise werden dabei auch nur „Greenwashing“ betreibende Unternehmen – die sich z.B. mit PR-Aktionen als nachhaltig darstellen – erkannt. 

Sind aber z.B. Aktien oder Anleihen eines nur batteriebetriebene Elektrofahrzeuge produzierenden Unternehmens nachhaltige Anlagen, obwohl die Produktion von Batterien aufgrund der Bedingungen beim Abbau und der Aufbereitung der benötigten Rohstoffe – zumindest gegenwärtig noch – zu erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt führt? Oder wie nachhaltig sind Investitionen in Unternehmen, die Strom mit Photovoltaik-Anlagen produzieren, obwohl die Produktion von Solarzellen nach wie vor nur unter Inkaufnahme ökologischer Schäden möglich ist? Welche Teile der Wertschöpfungs- und Lieferketten sollen über das Prädikat „nachhaltig“ entscheiden? Ein pauschaler Ausschluss von Unternehmen, die zu einem generell als nicht-nachhaltig geltenden Wirtschaftsbereich (wie z.B. Kohlekraftwerke, Produktion von mit fossilen Treibstoffen betriebenen Fahrzeugen, usw.) gehören, ist insbesondere dann problematisch, wenn diese Unternehmen zwar mit ihren Produkten Schadstoffemissionen verursachen, aber in ihrem Wirtschaftsbereich eine Vorreiterrolle in Bezug auf die Beachtung von anderen Nachhaltigkeitsaspekten einnehmen („Best-in-Class“).

Wer soll also darüber entscheiden, welches Gewicht die einzelnen Nachhaltigkeitsaspekte – Klimaveränderung, Bekämpfung von Armut und Hunger, soziale Sicherheit, usw. – im Einzelfall haben sollen? Ist ein Staat, eine Staatengemeinschaft oder eine der finanzstarken und die Medien beeinflussende Nicht-Regierungsorganisation (NGO`s) dazu in der Lage?  Faktisch dürfte es doch bestenfalls immer nur um eine Maximierung der durchschnittlichen Rankings bezüglich der jeweils gerade im Vordergrund stehenden Nachhaltigkeitskriterien – sofern es diese einmal geben wird – unter der Nebenbedingung andere der Kriterien (wie z.B. soziale Sicherheit, usw.) nicht erheblich zu verletzen, gehen.

Analysen von Experten können eine Hilfe sein, aber auch in der Wissenschaft gibt es nicht nur eine Wahrheit. Zur Wissenschaft gehört unverzichtbar, dass auch eine von Experten für ihre Aussagen und Einschätzungen beanspruchte „Wahrheit“ immer wieder kritisch hinterfragt und nicht verabsolutiert wird.     

Nicht bedachte Auswirkungen 

Es ist damit zu rechnen, dass künftig alle Finanzmarktakteure in der EU dazu verpflichtet sein werden, Nachhaltigkeitskriterien in den Anlage- und Finanzierungsentscheiden zu berücksichtigen. Kreditgeber, Banken und Vermögensverwalter sollen zudem ihre Kunden künftig nicht nur über die Wertentwicklungen informieren, sondern auch Transparenz über die Ausrichtung der einzelnen Kapitalanlagen bezüglich nachhaltiger Aspekte schaffen. Für als nachhaltig eingestufte Finanzprodukte soll deshalb auch ein „Gütesiegel“ geschaffen werden. 

Mit den von Umweltorganisationen, der EU-Kommission und anderen populistisch orientierten Regierungen gestarteten Vorstössen, sollen Anleger, Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter vor allem dazu verpflichtet werden, mit ihren Kredit- und Anlageentscheiden insbesondere einen Beitrag zur Eindämmung der globalen Erwärmung zu erbringen. Dabei wird offensichtlich davon ausgegangen, dass die Politik allein nicht in der Lage ist –  z.B. mit einem möglichst viele Regionen in der Welt erfassenden Handelssystem für die für die globale Erwärmung als verantwortlich betrachteten anthropogenen Schadstoffemissionen[2] („Cap and Trade“) – dieses Problem zu lösen. Es scheint einfacher zu sein, die Verantwortung für die als notwendig erachteten Massnahmen von der Politik auf die Finanzmarktakteure abzuschieben. Allzu oft wird dabei aber übersehen, dass die gegenwärtig als besonders dringlich betrachtete „Dekarbonisierung“ nicht ohne Inkaufnahme von massiven gesamtwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verwerfungen möglich ist. Wer wie die NGO`s und die von ihnen oftmals getriebenen Politiker mit verpflichtenden Vorschriften – quasi von heute auf morgen – eine bestimmte Entwicklung erzwingen will, sollte dann jedoch auch die Verantwortung, für die daraus resultierenden sozialen Fehlentwicklungen, Wohlstandseinbussen, usw. übernehmen und nicht versuchen diese auf die Finanzmarktakteure abzuschieben.           

Eine zunehmende Fokussierung der Anlageentscheide auf als „nachhaltig“ eingestufte Unternehmen wird z.B. zwangsläufig dazu führen, dass die Nachfrage nach Wertpapieren dieser Unternehmen zunimmt. Verstärkt wird eine solche Entwicklung dann noch durch eine möglicherweise noch weiterwachsende Zahl sogenannter „Nachhaltigkeitsfonds“. Die Suche nach bestmöglichen und für die Anleger auch „nachhaltig“ Rendite versprechenden Anlagen wird aber dadurch massiv eingeschränkt. Suboptimal zusammengestellte Portfolios mit Einbussen an Performance sind dann unvermeidlich und gehen zu Lasten der Anleger, d.h. sowohl der privaten als auch der institutionellen Anleger (wie z.B. Altersvorsorgeeinrichtungen, usw.). Zeitweise steigende Börsenkurse sind noch keine Garantie dafür, dass langfristig auch die Profitabilität der als nachhaltig klassifizierten Anlagen zunimmt.  

Droht der Schweiz ein „autonomer“ Nachvollzug?

Die Frage ist, ob sich die Schweiz nach der Ratifizierung des Pariser Abkommens am 5. Oktober 2017 damit auch zu klimaverträglichen Anlage- und Finanzierungsentscheiden verpflichtet hat. Nach dem in der Schweiz geltenden Finanzmarktrecht müssen Finanzmarktakteure die Auswirkungen ihrer Anlage- und Finanzierungsentscheide auf das Klima in die Beratungsprozesse und Anlageempfehlungen nur dann einbeziehen, wenn dies mit den betreffenden Kunden auch vereinbart wurde. Mögliche Auswirkungen der getroffenen Entscheide auf das Klima müssen ebenfalls nicht offengelegt werden. 

Wenn jedoch das Recht den Einbezug aller wesentlichen Risiken verlangt – z.B. im Falle einer Berechnung von erforderlichen Eigenmitteln oder einer  genügenden Liquidität, usw. – müssen die Finanzmarktakteure auch die Risiken berücksichtigen, die aufgrund eines Klimawandels oder aufgrund von Massnahmen zur Verhinderung einer zunehmenden globalen Erwärmung entstehen können. Aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln sowie Treue- und Sorgfaltspflichten verpflichten die Finanzmarktakteure ebenfalls zu einer Berücksichtigung von Risiken aufgrund klimatischer Veränderungen bei ihren Abklärungen und bei der Aufklärung der Kunden über die mit den Anlage- und Kreditentscheiden eingegangenen Risiken. Allerdings fehlen in aller Regel die Informationen, um eine effektiv adäquate Beurteilung, der eingegangenen und auf den Klimawandel zurückzuführenden Kredit- und Marktrisiken sowie deren Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vornehmen zu können. 

Mit der Einbeziehung von ESG-Kriterien in den Kreditvergabe- und Anlageprozess haben viele Finanzmarktakteure bereits den Weg zu einer Selbstregulierung eingeschlagen. Allerdings fehlt es noch an der notwendigen Transparenz, warum z.B. eine bestimmte Anlagemöglichkeit vorgeschlagen wird und andere ausgeschlossen werden. Häufig wird nur mit einem wenig aussagekräftigen Label, wie ESG-konform oder „Impact Investment“ argumentiert. Insbesondere bei einem als „Impact Investment“ etikettierten Anlageentscheid wird häufig nicht aufgezeigt, welche Wirkungen damit effektiv erzielt werden können. Mit der Definition und Einführung von einzuhaltenden branchenspezifischen Mindeststandards könnte jedoch die Finanzbranche selbst zu einer erhöhten Rechtssicherheit beitragen. Ein Nachvollzug, der von der EU angedachten, aber noch nicht in allen Details bekannten Instrumente zur Beurteilung der Nachhaltigkeit von Investments, würde dann nicht mehr notwendig werden.

Ein Nachvollzug, der vor allem auf Druck internationaler Organisationen, einflussreicher NGO`s und populistisch orientierten Regierungen zustande gekommenen und über das geltende Recht hinausgehenden Einschränkungen der Finanzmarktakteure, würde jedoch zu einem weiteren Souveränitätsverlust führen. Es muss unbedingt vermieden werden, dass durch die Regulierungsaktivitäten künftig Kapital nur in bestimmte Wirtschaftsbereiche gelenkt und damit auch entschieden wird, in welchen Wirtschaftsbereichen Innovationen erfolgen und in welchen nicht. Innovationen erfolgen nicht immer nur in von „Regulierern“ dafür vorgesehenen den Wirtschaftsbereichen. Die Lenkung des Kapitals sollte den Marktprozessen überlassen werden.  

Ein Unternehmen sollte zwar immer über die langfristige Wertentwicklung und Berücksichtigung möglicher Risiken aus Veränderungen in der Umwelt und in den sozialen Verhältnissen informieren, aber dazu braucht es keine behördlich vorgegebene Regeln für Bereiche wie Umwelt (E), soziale Verantwortung (S) und Unternehmensführung (G). Eine Regulierung darf nicht dazu führen, dass dadurch den Investoren Werte oder Handlungsweisen aufgezwungen werden können. Vor allem sollte nicht festgelegt werden, in welche Techniken investiert werden darf und in welche nicht. Ein Ausschluss von Investitionen in Unternehmen in einem von einer Regulierungsbehörde als umweltschädlich oder als nicht-nachhaltig klassifizierten – aber für die weitere Entwicklung der Volkswirtschaft jedoch unverzichtbaren – Wirtschaftssektor, kann zu erheblichen Wohlstandseinbussen und sozialen Problemen führen.                      

Trotzdem finden sich in der Schweiz nicht wenige Stimmen, die eine Anpassung des heimischen Rechts an die von der EU beabsichtigten Schritte fordern. Wer würde von einem solchen Nachvollzug profitieren? Für Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer, Banken und andere Vermögensverwalter könnten sich durch eine auf den vagen Begriff „Nachhaltigkeit“ ausgerichtete Regulierung der Finanzaktivitäten neue Geschäftsfelder und Einnahmemöglichkeiten eröffnen. Das unverhohlene Interesse dieser Institutionen an einer verstärkten Regulierung der Finanzmarktaktivitäten ist daher verständlich.   

Nachhaltige Kapitalanlagen und Geldpolitik 

Nicht selten wird sogar gefordert, dass auch Notenbanken beim Kauf von Wertpapieren vermehrt Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Beim Kauf der für geldpolitische Operationen als Sicherheiten benötigten Wertpapiere verzichten Notenbanken jedoch sicher nicht auf umfassende Risikoanalysen. Verständlicherweise werden bei diesen Käufen, allerdings Wertpapiere mit hoher Bonität bevorzugt. Bei einer Beurteilung der Bonität dürften Notenbanken in der Regel die von externen Anbietern erstellten „Ratings“ mitberücksichtigen. Die diesen Ratings zugrundeliegenden Risikoanalysen beinhalten zunehmend auch die aus Veränderungen von Umweltbedingungen und sozialen Verhältnissen resultierenden Risiken für die Wertentwicklung der getätigten Anlagen. Die möglichen Auswirkungen einer globalen Erwärmung auf Wertänderungen sind damit bereits ein nicht unwesentlicher Bestandteil der für ihre Anlageentscheide erforderlichen Risikoanalysen der Notenbanken.

Notenbanken müssen – aufgrund ihrer gesetzlichen Aufträge – aber in erster Linie eher kurzfristigen Veränderungen von Geldwertstabilität und Konjunktur mit ihren geldpolitischen Entscheiden Rechnung tragen können. Notenbanken müssen sich deshalb weiterhin auf die Lösung ihrer Kernaufgaben – insbesondere die Stabilität der Preisentwicklung und des Finanzsystems – konzentrieren können. Politischer Druck zur Übernahme neuer Aufgaben würde die Unabhängigkeit dieser Institutionen erheblich gefährden. Mit einer Einschränkung der Wertpapierkäufe z.B. auf Titel, von denen angenommen wird, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten dieser Unternehmen und Länder längerfristig zur Eindämmung des Anstiegs der globalen Erwärmung beitragen, würde der geldpolitische Spielraum jedoch erheblich verringert. Ausserdem besteht die Gefahr, dass eine Notenbank mit primär auf das Ziel „Eindämmung der globalen Erwärmung“ ausgerichteten Wertpapierkäufen dann eine – vom Gesetzgeber nicht vorgesehene und damit nicht zu ihren Kernaufgaben gehörende – Industriepolitik bzw. Strukturpolitik betreibt.     Eine Notenbank sollte sich auf die ihr vom Gesetzgeber übertragene Geldpolitik beschränken können und keine sachfremde Politikbereiche bearbeiten müssen. Eine Notenbank braucht ausreichend Flexibilität, um die Geldpolitik auf den jeweils aktuellen Bedarf ausrichten zu können. Für die zur Eindämmung der globalen Erwärmung und/oder zur Einhaltung anderer Elemente des ESG-Katalogs als erforderlich betrachteten Massnahmen sollten deshalb auch in Zukunft allein Wirtschafts-, Finanz- und Umweltpolitik und nicht die Geldpolitik zuständig sein.


[1] Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, Brüssel  8.3.2018.

[2] Diese Schadstoffe werden oft als „Treibhausgase“ bezeichnet. In einem „Treibhaus“ erwärmt sich die Luft. Mit dem Dach soll erreicht werden, dass nur wenig Luft entweichen kann, um eine Abkühlung durch den Luftaustausch zu verhindern.  Die Atmosphäre ist jedoch nach oben offen. Der Begriff „Treibhausgase“ für die in CO-Äquivalenten ausgerückten anthropogenen Schadstoffemissionen, die als Mit-Verursacher, der seit Mitte des 19. Jahrhunderts zu beobachtenden globalen Erwärmung betrachtet werden, sollte deshalb vermieden werden.       

Facebooktwitterlinkedinmail