Nachhaltig investieren – aber wie?

Nachhaltig investieren – aber wie?

Ein Blick zurück

Bereits 1983 etablierten die Vereinten Nationen (UN) eine „Weltkommission für Umwelt und Entwicklung“. Mit dem von dieser Kommission 1987 vorgelegten Bericht „Global Agenda for Change“ sollte eine weltweite Akzeptanz, für eine integrierte Betrachtung wirtschaftlicher Aktivitäten mit den damit einhergehenden Veränderungen in der Umwelt und in den sozialen Verhältnissen, geschaffen werden.

Mit der 1992 auf der UN-Konferenz in Rio de Janeiro beschlossenen „Agenda 21“ (Aktionsprogramm für das 21.Jahrhundert) wurde die Dringlichkeit, der von der Weltgemeinschaft gemeinsam zu bewältigenden Herausforderungen noch einmal betont. In der Folge wurden die – sich weltweit zunehmend deutlicher abzeichnenden – ökologischen und sozialen Probleme trotzdem nur in einigen wenigen Ländern von Politik, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteuren eingehender thematisiert. Selbst in diesen Ländern gab es aber nur vereinzelt Ansätze zur Ergreifung zielführender Massnahmen zur Lösung der von den UN wiederholt angesprochenen ökologischen und sozialen Probleme.

Da diese partiellen Bemühungen den globalen Herausforderungen keinesfalls gerecht werden konnten, starteten die UN mit der „Agenda 2030“ (Aktionsprogramm für eine nachhaltige Entwicklung) 2015 einen neuen Versuch. Für die Jahre bis 2030 wurden 17 „Sustainable Development Goals (SDG`s)“ definiert. Es zeigte sich jedoch rasch, dass diese SDG`s auf dem vorgesehenen Weg nicht erreicht werden können.

Um den von den UN gesetzten Ziele (SDG`s) zu genügen, sind von Land zu Land unterschiedlich hohe Anstrengungen mit sich erheblich unterscheidenden volkswirtschaftlichen Kosten erforderlich. Differierende Ausgangsbedingungen bestimmen daher die Prioritäten bei der Ergreifung von Massnahmen zur Erreichung der einzelnen SDG`s und unvermeidliche Zielkonflikte erschweren die notwendigen Entscheide zusätzlich. Mit einer rasch und weltweit wachsende Bereitschaft zur Realisierung der „Agenda 2030“ ist deshalb auch nicht zu rechnen.  

ESG-Kriterien (ESG: „Environment, Social, Governance“)

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Um- und Durchsetzung der SDG`s wäre aber schon viel gewonnen, wenn künftig in allen Ländern und in sämtlichen Lebensbereichen der Fokus auf eine Minimierung möglicher negativer Effekte wirtschaftlicher Aktivitäten auf Umwelt und soziale Verhältnisse gelegt würde.

Allerding differiert die Wahrnehmung der Probleme in der Umwelt und in den sozialen Verhältnisse von Land zu Land erheblich, nicht zuletzt aufgrund der meist unterschiedlichen wirtschaftlichen gesellschaftlichen Gegebenheiten. Entsprechend unterschiedlich ist auch die Bereitschaft für Massnahmen zur Lösung der ökologischen und sozialen Probleme.

Rational handelnde Investoren versuchen jedoch schon immer, die mit ihren Kapitalanlagen eingegangenen Risiken „bestmöglich“ ab- und einzuschätzen. Zu den Risiken gehören selbstverständlich auch die aus Veränderungen von Umwelt und sozialen Verhältnissen resultierenden Auswirkungen auf die zu erwartenden Anlageerfolge. Die Begriffe „Umwelt“ und „soziale Verhältnisse“ sind dabei umfassend zu verstehen und nicht auf die selektive Wahrnehmung der jeweils als besonders negativ wahrgenommenen Beeinträchtigungen von Umwelt und sozialen Verhältnissen (wie z.B. Trockenheit, Wasserknappheit, Hunger, Armut, Schadstoffemissionen, globale Erwärmung, usw.) zu beschränken.

Ein sparsamer Umgang mit knappen Ressourcen, die Wahrnehmung legitimer Interessen nachfolgender Generationen, die Erhaltung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen, die Reduktion anthropogener Schadstoffemissionen, ein fairer Umgang mit Mitarbeitern, Kunden und Zulieferern, die strikte Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen, usw. sind deshalb in vielen – aber nicht in allen Gesellschaften und Weltregionen – breit akzeptierte Elemente eines umfassenden Katalogs von Kriterien, die Unternehmen in ihren Produkt-, Prozess- und Marktentscheiden mit beachten sollten. 

Schon seit einigen Jahren stossen daher Unternehmen, die nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer unternehmerischen Entscheide berücksichtigen, bei immer mehr – privaten und institutionellen – Anlegern auf Interesse. Kapitalanlagen, die solchen Kriterien Rechnung tragen, werden als „ESG-konform“ bezeichnet.  Allerdings wird meist nicht präzisiert, wie jeweils die Kriterien „Environment (E)“, „Social (S)“ und „Governance (G)“ definiert bzw. interpretiert und gemessen werden.

ESG-konforme Investments sind trotzdem längst nicht mehr nur Nischenprodukte für Anleger mit spezifischen gesellschaftlichen Anliegen (wie z.B. Stiftungen, kirchliche Institutionen, usw.). Nicht zuletzt aufgrund von – aktuellen gesellschaftlichen Strömungen Rechnung tragenden – Reputations-überlegungen dürften gegenwärtig vor allem auch institutionelle Anleger vermehrt in Wertpapiere von Unternehmen investieren, deren wirtschaftlichen Aktivitäten – zumindest auf einen ersten Blick – nicht mit gemeinhin als wichtig erachteten ESG-Kriterien kollidieren. 

Es ist aber wirklich nicht bekannt, ob bei den als ESG-konform bezeichneten Anlageentscheiden nur Unternehmen ausgeschlossen werden, die bestimmten Elementen des ESG-Kriterienkatalogs (wie z.B. keine Produktion von Rüstungsgütern, Alkohol oder Tabak, keine Beschäftigung von Minderjährigen, keine Begünstigung von Korruption, usw.) genügen oder damit auch Unternehmen erfasst werden, die nachvollziehbar andere Elemente des ESG-Kriterienkatalogs (wie z.B. Reduktion von Schadstoffemissionen, Verringerung des Einsatzes knapper Rohstoffe, Fairness im Umgang mit Mitarbeitern, usw.) erfüllen.

Entgegen anfänglichen Befürchtungen müssen ESG-Kriterien beachtende Kapitalanlagen nicht zwingend mit Einbussen an Rendite einhergehen. Allerdings haben bislang in erster Linie fundamental solid aufgestellte, gut geführte und damit das Kriterium „Governance (G)“ betonende Unternehmen zu der – statistisch ausgewiesenen – vergleichsweise guten Renditeentwicklung der als ESG-konform eingestuften Anlagen geführt. Diese „Selektion“ könnte auch ein Grund für die – hin und wieder zu beobachtende – weniger ausgeprägte Volatilität der als ESG-konform geltenden Anlagen sein.  

Zweifellos wird ein wachsendes Bewusstsein für unternehmerische Risiken, die in erster Linie auf Veränderungen von Umwelt und sozialen Verhältnissen zurückgehen, auch die Nachfrage nach ESG-konformen Anlagen und damit auch deren Börsenwert weiter ansteigen lassen. Solange Anleger den Eindruck haben, dass nicht-ESG-konforme Anlagen keine angemessene Entschädigung für die eingegangenen Risiken mehr bieten, wird sich an der gegenwärtig zu beobachtenden und zunehmend politisch forcierten Beliebtheit von ESG-Kriterien genügenden Anlagemöglichkeiten auch wenig ändern.    

Ausschlusskriterien zur Durchsetzung spezieller Anliegen und/oder bestimmter Werthaltungen scheinen relativ einfach umsetzbar zu sein. Wie soll – mit Blick auf die ESG-Kriterien – aber ein Unternehmen eingestuft werden, das z.B.  Waffen für eine als notwendig erachtete Verteidigung des eigenen Landes produziert? Sollen nur Produkte und Produktionsprozesse zur Bemessung des Ausmasses erfüllter ESG-Kriterien herangezogen werden oder immer auch die vollständigen Liefer- und Wertschöpfungsketten? Es ist deshalb oft nicht eindeutig definierbar, wie ein Unternehmen in Bezug auf die Erfüllung von ESG-Kriterien effektiv eingestuft werden kann bzw. soll. Noch schwieriger ist eine Umsetzung der bei den einzelnen ESG-Kriterien jeweils erreichten Ziele in einen Anlageentscheid.

Als ESG-konform bezeichnete Anlagen sind das Ergebnis von Werturteilen. Eine aus sozialer Sicht (S) wünschenswerte Investition ist jedoch nicht immer auch ökologisch (E) unbedenklich und ein ökologisch (E) begründeter Investitionsentscheid muss sich nicht zwingend auch positiv auf die Unternehmensführung (G) auswirken, usw. Der Begriff „ESG-konform“ ist daher alles andere als klar definiert. Die fehlende Eindeutigkeit wird besonders deutlich, wenn der Begriff „Nachhaltigkeit“ mit dem Begriff „ESG-konform“ gleich gesetzt wird, ohne zu präzisieren, welche Bedeutung den einzelnen Elementen der Sammelkriterien „Unternehmensführung (G)“, Umwelt (E) und Soziales (S) jeweils zukommt und welche Beziehungen zwischen den einzelnen Elementen des Kriterienkatalogs und den wirtschaftlichen Aktivitäten bestehen.

Ein Investor wird versuchen, diese Frage vor einem Anlageentscheid für sich zu klären. Jeder Anleger hat zu Recht seine eigenen Vorstellungen über die für ihn letztlich entscheidende „Wichtigkeit“ der einzelnen Elemente des umfassenden ESG-Kriterienkatalogs. Delegiert jedoch ein Investor seinen Anlagenentscheid,  die Strukturierung seines Portfolios, usw. z.B. an eine Bank oder einen anderen Vermögensverwalter, sollte er sicherstellen können, dass auch seine eigenen Werturteile effektiv berücksichtigt und nicht von den von ihm mit der „Asset Allocation“ Beauftragten übergangen oder sogar genommen werden.

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