Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein, andernfalls wäre der Bürger der Willkür des Staates ausgesetzt.
Eine Strafe darf deshalb nur dann ausgesprochen werden, wenn der Betroffene die Rechtslage (Inhalt und Grenzen der Gebots- oder Verbotsnormen) zumindest hätte kennen können und so sein Verhalten hätte daran ausrichten können. Strafen sollen in diesem Sinne präventive Wirkung entfalten.
Im BGE vom 26. Juni 2016 betreffend Gaba und Gebro befand das Bundesgericht, dass diejenigen Abredetypen, welche in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführt sind, zu sanktionieren sind, sofern solche Abreden gemäss Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig seien (E.9.4.6). Zudem erklärte das Bundesgericht, dass Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG erfüllen. Dabei genüge es, dass Abreden den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (E 5.6). Zudem stelle Art. 2 Abs. 2 KG klar, dass auch Auslandssachverhalte, welche sich in der Schweiz auswirken können, unter das KG fallen.
Damit hat das Bundesgericht in einem mit Mehrheitsentscheid (3 zu 2) gefällten Urteil gleich mehrere seit Jahren umstrittene Fragen geklärt:
Trotzdem meinte das Bundesgericht, dass „Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KG für eine Sanktionsauferlegung genügend bestimmt ist“ (E.9.6.1).
In der Tat?
Lesen Sie dazu den Beitrag von Adrian Raass im Blog Wettbewerbspolitik:
Gaba, das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) und false positives
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